Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpleistungen (AGB Unternehmer 03/2019)


  1. § 1 – Auftragsgrundlage und Anwendung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
    1. 1.1

      Diese „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (AGB) gelten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) bei allfälligen Widersprüchen in der angeführten Reihenfolge:
      - das Auftragsschreiben samt Lieferverzeichnis (Beschreibung des Leistungsgegenstandes)
      - diese AGB
      - die für Beton (die „Ware“) einschlägige technische ÖNORM B 4710 Teil 1. und Teil 2. (in der jeweils aktuellen Fassung), sowie die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter der Österreichischen Bautechnik Vereinigung
      - die branchenspezifischen Unternehmensbräuche
      - das dispositive Recht

    2. 1.2

      Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des AG sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie vom AN ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden.

    3. 1.3

      Für den AG gehört das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens

  1. § 2 – Lieferung, Leistung und Annahmeverzug
    1. 2.1

      Die Zufahrt zur Entladestelle bzw zum Aufstellungsort des Fahrmischers bzw der Betonpumpe muss für das Befahren mit Fahrzeugen für das jeweils technisch erforderliche Gesamtgewicht geeignet sein. Der AG hat auf seine Kosten rechtzeitig die behördliche Genehmigung zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen durchzuführen und für die Reinigung der Straße und der Gehsteige zu sorgen.

    2. 2.2

      Als Ankunftszeit des Fahrmischers gilt das Eintreffen auf der Baustelle.

    3. 2.3

      Die Leistungspflicht des AN ruht, wenn der Lieferung von ihm nicht beeinflussbare Behinderungen (zB Engpässe bei Vorlieferanten, sonstige äußere Behinderungen der Produktions- oder Lieferbedingungen) entgegenstehen. Wird durch diese Bedingungen die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der AN von der Lieferungs- bzw Leistungsverpflichtung befreit.

    4. 2.4

      Sollte die abgerufene Liefermenge nicht fristgerecht an die Baustelle geliefert werden, so treffen den AN die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges erst nach Ablauf von drei Stunden, die mit der Einmahnung der Leistung durch den AG zu laufen beginnen.

    5. 2.5

      Wenn Aufträge vom AG nur zum Teil abgerufen werden, hat der AN das Recht, für die tatsächlich durchgeführten Lieferungen Listenpreise nachzuverrechnen. Für bestellte und nicht abgenommene Mengen steht dem AN das Recht zu, diese Mengen sowie deren Entsorgungs- und Deponiekosten zu verrechnen.

    6. 2.6

      Wird das Betonieren oder der Pumpeneinsatz durch den AG verschoben, so hat er den AN hiervon mindestens 24 Stunden vor der abgesprochenen Lieferzeit schriftlich zu verständigen. Die durch die Verschiebung verursachten Mehraufwendungen hat der AG zu ersetzen.

    7. 2.7

      Der AG ist verpflichtet, die Ware zur vereinbarten Lieferzeit abzunehmen. Der AG haftet dem AN für sämtliche durch seinen Annahmeverzug verursachten Aufwendungen.

    8. 2.8

      Die Fahrmischerfahrer und Pumpenmaschinisten des AN sind nicht berechtigt, für diesen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.

    9. 2.9

      Der AG sorgt für eine reibungslose Übernahme des Transportbetons.

    10. 2.10

      Der AG hat den Lieferschein vor der Entladung der Ware zu kontrollieren und zu unterzeichnen. Der vom AG zur Annahme eingesetzte Gehilfe ist auch zur Unterfertigung des Lieferscheins berechtigt. Auf dem Lieferschein sind im Besonderen vom AG veranlasste Zugaben (zB Wasser, Fasern oder sonstige Zusätze) zu vermerken. Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht des AN ist dabei ausgeschlossen. Wurden auf Anweisung des AG dem Beton Stoffe zugegeben, so hat der AG sämtliche erforderlichen Nachweise, die ursprünglich der AN zu erbringen hatte, durch eigene Prüfungen zu erbringen und dem AN zur Verfügung zu stellen. Die vom AG gewünschte Zugabe führt zum Ausschluss der Gewährleistung oder sonstigen Haftung des AN.

  1. § 3 – Pumpleistungen
    1. 3.1

      Der AG ist für die Sicherheit auf der Baustelle, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Betonpumpen, verantwortlich und hat sich eines Planungs- und Baustellenkoordinators zu bedienen.

    2. 3.2

      Der AG hat eine geeignete Fläche für die Aufstellung der Betonpumpe bzw des Fahrmischers zur Verfügung zu stellen. Die Informationen über den sicheren Aufstellungsort der Betonpumpe sind in das Baustellenerfassungsblatt aufzunehmen. Der AN hat das Recht, den Aufstellungsort bei sicherheitstechnischen Bedenken abzulehnen.

    3. 3.3

      Der AG hat die behördliche Genehmigung für das Aufstellen der Betonpumpe zu beschaffen und die Arbeitsbedingungen für den sicheren Einsatz von Betonpumpen zu erfüllen: Dazu gehören insbesondere die Sicherung von elektrischen Freileitungen, die Bekanntgabe von Einbauten und Hohlräumen, die Unterweisung des Endschlauchführers, die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung durch den Endschlauchführer, das Bereitstellen eines Einweisers und die Zurverfügungstellung sicherer Standplätze sowie von Absturzsicherungen, insbesondere für Endschlauchführer und Betonpumpenmaschinisten. Der AG hat außerdem den sicherheitstechnischen Anweisungen des Betonpumpenmaschinisten im Betonpumpen-Arbeitsbereich Folge zu leisten.

    4. 3.4

      Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer sind nur zum Betreiben der Betonpumpe bzw der Fahrmischer berechtigt. Für das bautechnisch fachgerechte Einbringen des Betons ist ausschließlich der AG verantwortlich; dazu verfügen die Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer über keine Fachkenntnisse. Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.

    5. 3.5

      Wird über Wunsch des AG der Frischbeton nach Verlassen des Schlauchendes der Betonpumpe, des Übergabetrichters, des Förderbandes, des Rutschenendes des Mischfahrzeuges durch eine darüberhinausgehende Rohr- und Schlauchleitung gepumpt oder anderweitig befördert, kann eine Veränderung der Betongüte eintreten, die eine geänderte Rezeptur verlangt. Der AG hat daher den AN 48 Stunden vor der abgesprochenen Lieferzeit schriftlich über Pumpleitungslängen von über 50m zu informieren. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der AG.

    6. 3.6

      Der AN stellt Rohr- und Schlauchleitung zur Verfügung. Für den ordnungsgemäßen Zusammen- und Abbau sowie deren fachgerechte Reinigung ist ausschließlich der AG verantwortlich. Er haftet auch für den Verlust. Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.

    7. 3.7

      Für die Ausschlämmung der Rohrleitungen ist der AG auf seine Kosten verantwortlich. Der AG hat auf seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen der Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im Bereich der Baustelle zu sorgen und das beim Reinigen der Rohrleitungen bzw der Fahrmischerrutschen auf der Baustelle anfallende Schmutzwasser zu entsorgen. Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.

  1. § 4 – Betonprüfung
    1. 4.1

      Grundsätzlich sind für die Betonprüfung die facheinschlägigen Normen und Regelwerke anzuwenden. Prüfungen des Frischbetons sind von einem befugten Fachmann durchzuführen. Ein Fachmann gilt als befugt, wenn er die Kenntnisse im Sinne der ÖNORM B 4710-1 Abschnitt G.2.2 nachweist.

    2. 4.2

      Werden in der Sphäre des AG Betonprüfungen durchgeführt oder erlangt dieser Kenntnis von Prüfungsergebnissen und werden dabei negative Ergebnisse festgestellt, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. § 5 – Gewährleistung und Schadenersatz
    1. 5.1

      Der AN leistet Gewähr nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 922 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und den Konkretisierungen in den folgenden Punkten.

    2. 5.2

      Als Übergabe gilt der Zeitpunkt, in welchem der Beton die Sphäre des AN verlässt.

    3. 5.3

      Die Gewährleistungspflicht des AN erstreckt sich nicht auf Mängel, die dem AG zuzurechnen sind. Der AN leistet daher keine Gewähr für Mängel, die durch vom AG veranlasste Veränderungen an der Ware (zB Zugabe von Wasser, Fasern oder sonstigen Zusätzen) verursacht werden. Der AN leistet darüber hinaus keine Gewähr für jenen Betonierabschnitt, in welchem der AG den gelieferten Beton mit Beton anderer Hersteller zusammen einbringt. Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.

    4. 5.4

      Bei Herstellung nach Rezepten des AG haftet der AN lediglich für die bestellte Zusammensetzung, nicht aber für eine bestimmte Betongüte oder -eigenschaft. Der AG ist verpflichtet, solche Rezepte unter fachkundiger Anleitung zu erstellen. Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.

    5. 5.5

      Der AG hat den gelieferten Beton unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel sofort geltend zu machen. Unterlässt der AG diese Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt. Mündliche oder telefonische Bemängelungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust von Ansprüchen aus Gewährleistung, Schadenersatz und aus Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Sache zur Folge.

    6. 5.6

      Für die eventuell erforderliche Entnahme und Prüfung von Bohrkernen ist nur eine dafür akkreditierte Prüf- oder Inspektionsstelle heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten trägt im Falle vertragskonformer Lieferung der AG.

    7. 5.7

      Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe hat der AG zu beweisen.

    8. 5.8

      Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Davon abgesehen setzt eine Schadenersatzpflicht des AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.

    9. 5.9

      Der AG trägt die Beweislast für ein Verschulden des AN. Seine Ersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab evidenter Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls in vier Jahren nach der Übergabe iSd Pkt 5.2.

  1. § 6 – Preise, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
    1. 6.1

      Angebotene Preise und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Änderungen der Kalkulationsbestandteile berechtigen den AN zu entsprechenden Preiskorrekturen. Kostenänderungen ab Vertragsabschluss werden gemäß den vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie bei der Wirtschaftskammer Österreich herausgegebenen Index für Transportbeton oder eine an seine Stelle tretende Preisgleitregelung berücksichtigt.

    2. 6.2

      Die Abrechnung der von AN erbrachten Lieferungen bzw Leistungen erfolgt auf Grund der vom AG bestätigten Lieferscheine.

    3. 6.3

      Sofern keine besonderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind Rechnungen des AN sofort und ohne Abzug fällig. Die Annahme von Wechseln und Schecks bleibt vorbehalten und erfolgt jedenfalls nur zahlungshalber.

  1. § 7 – Gefahrenübergang
    1. Die Gefahr geht sowohl bei Selbstabholung als auch bei Lieferung in jenem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem die Ware die Sphäre des AN verlässt
  1. § 8 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. 8.1

      Der Erfüllungsort ist der Sitz des AN.

    2. 8.2

      Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz des AN örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht maßgebend.

    3. 8.3

      Es gilt österreichisches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

  1. § 9 – Datenschutz
    1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (zB Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Liefer- und Rechnungsanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bonitätsdaten) durch den AN erfolgt ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem DSG. Daten des AG werden nur soweit verarbeitet, als die Verarbeitung zur Erfüllung vertraglicher oder rechtlicher Pflichten erforderlich ist (Art 6 Abs 1 lit b und c DSGVO), die Verarbeitung im Rahmen von Interessenabwägungen zur Wahrung berechtigter Interessen des AN (zB bei Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien zur Ermittlung von Bonitäts- bzw Ausfallsrisiken) erforderlich ist (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) oder der AG in die Verarbeitung eingewilligt hat (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO). Eine entsprechende Einwilligung kann der AG jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dem AG stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde zu. Weiterführende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den einzelnen Verarbeitungsvorgängen, der Dauer der Datenspeicherung, den Empfängern der Daten und den technischen und organisatorischen Maßnahmen, stehen für den AG unter [www.rba-zirl.at] zum Abruf zur Verfügung. Auf Wunsch des AG wird ihm der AN die Datenschutzinformationen unverzüglich auch postalisch übermitteln.